§ 8 BPNG 2013 Vollziehung

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftWohnen, FamilieKunst, Kultur, Medien und JugendSport, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftWohnen, FamilieKunst, Kultur, Medien und JugendSport, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.03.2025
§ 8.Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftWohnen, FamilieKunst, Kultur, Medien und JugendSport, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftWohnen, FamilieKunst, Kultur, Medien und JugendSport, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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