§ 4 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind

1.

die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,

2.

eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder in gleichwertigen Verwendungen als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und

3.

der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs§ 4 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB oder als Person im Ausbildungsdienst zurückgelegt worden ist.

(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind

1.

die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,

2.

eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder in gleichwertigen Verwendungen als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und

3.

der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs§ 4 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB oder als Person im Ausbildungsdienst zurückgelegt worden ist.

(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.

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