§ 7 GKGAG (weggefallen)

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in in den Ländern Regionalbüros der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie weitere Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung durch Verordnung einrichten und Regionalvertreter/innen (allenfalls Stellvertreter/innen) als Leiter/innen der Regionalbüros bestellen. Die Regionalvertreterinnen für den Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt führen die Bezeichnung Regionalanwältinnen. In der Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann der/die Regionalvertreter/in zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Regionalbüros haben folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen;
    2. 2.Ziffer 2die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2, im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraphen 4, Absatz 4,, 5 Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;
    4. 4.Ziffer 4die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §§ 9 und 23 GlBG;die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraphen 9 und 23 GlBG;
    5. 5.Ziffer 5das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß Paragraphen 4, Absatz 3,, 5 Absatz 3 und 6 Absatz 3, auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.
§ 7 GKGAG (weggefallen) seit 01.08.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsWenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in in den Ländern Regionalbüros der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie weitere Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung durch Verordnung einrichten und Regionalvertreter/innen (allenfalls Stellvertreter/innen) als Leiter/innen der Regionalbüros bestellen. Die Regionalvertreterinnen für den Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt führen die Bezeichnung Regionalanwältinnen. In der Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann der/die Regionalvertreter/in zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Regionalbüros haben folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen;
    2. 2.Ziffer 2die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften gemäß Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2, im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraphen 4, Absatz 4,, 5 Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;
    4. 4.Ziffer 4die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §§ 9 und 23 GlBG;die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraphen 9 und 23 GlBG;
    5. 5.Ziffer 5das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.das Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß Paragraphen 4, Absatz 3,, 5 Absatz 3 und 6 Absatz 3, auf Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.
§ 7 GKGAG (weggefallen) seit 01.08.2013 weggefallen.

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