§ 3 GKGAG Anwaltschaft für Gleichbehandlung

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft - GAW) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsder Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
    2. 2.Ziffer 2dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch II GlBG);
    3. 3.Ziffer 3dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);
    4. 4.Ziffer 4den Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n;
    5. 5.Ziffer 5den erforderlichen Stellvertreter/innen der in Z 1 bis 4 genannten Personen;den erforderlichen Stellvertreter/innen der in Ziffer eins bis 4 genannten Personen;
    6. 1.Ziffer einsdem/der Anwalt/Anwältin
      1. a.Litera afür die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
      2. b.Litera bfür die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch II GlBG);
      3. c.Litera cfür die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);
    7. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Ziffer eins ;,
    8. 3.Ziffer 3den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (Paragraph 4,);
    9. 64.Ziffer 64der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
  3. (3)Absatz 3Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hat die Tätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
  4. (4)Absatz 4Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten.
  5. (5)Absatz 5Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
  6. (5a)Absatz 5 aDer/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.
  7. (6)Absatz 6Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen sind nach Anhörung der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen.
  8. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Absatz 2, Ziffer eins, bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
  9. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
  10. (75)Absatz 75Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 53 ruhenDie Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 53 ruhen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines DisziplinarverfahrenDisziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,
      2. ab)Litera abder Suspendierung,
      3. bc)Litera bcder Außerdienststellung,
      4. cd)Litera cdeiner Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
      5. de)Litera deder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  11. (86)Absatz 86Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 53 endenDie Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 53 enden
    1. 1.Ziffer einsmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    2. 2.Ziffer 2mit der Versetzung ins Ausland,
    3. 23.Ziffer 23mit der Versetzung ins Auslandin eine andere Dienststelle,
    4. 34.Ziffer 34mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
    5. 45.Ziffer 45durch Verzicht,
    6. 56.Ziffer 56mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
  12. (9)Absatz 9Der/die Bundeskanzler/in hat die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen und die Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/innen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. 2.Ziffer 2die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
  13. (10)Absatz 10Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  14. (11)Absatz 11Den Stellvertreter/inne/n nach Abs. 2 Z 5 kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie betraut sind.Den Stellvertreter/inne/n nach Absatz 2, Ziffer 5, kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie betraut sind.
  15. (7)Absatz 7Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
    2. 2.Ziffer 2die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  16. (8)Absatz 8Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft - GAW) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsder Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
    2. 2.Ziffer 2dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch II GlBG);
    3. 3.Ziffer 3dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);
    4. 4.Ziffer 4den Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n;
    5. 5.Ziffer 5den erforderlichen Stellvertreter/innen der in Z 1 bis 4 genannten Personen;den erforderlichen Stellvertreter/innen der in Ziffer eins bis 4 genannten Personen;
    6. 1.Ziffer einsdem/der Anwalt/Anwältin
      1. a.Litera afür die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
      2. b.Litera bfür die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch II GlBG);
      3. c.Litera cfür die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch III, 1. Abschnitt GlBG);
    7. 2.Ziffer 2der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Ziffer eins ;,
    8. 3.Ziffer 3den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (Paragraph 4,);
    9. 64.Ziffer 64der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
  3. (3)Absatz 3Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hat die Tätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
  4. (4)Absatz 4Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten.
  5. (5)Absatz 5Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
  6. (5a)Absatz 5 aDer/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.
  7. (6)Absatz 6Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen sind nach Anhörung der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen.
  8. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Absatz 2, Ziffer eins, bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
  9. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
  10. (75)Absatz 75Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 53 ruhenDie Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 53 ruhen
    1. 1.Ziffer einsab der Einleitung eines DisziplinarverfahrenDisziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,
      2. ab)Litera abder Suspendierung,
      3. bc)Litera bcder Außerdienststellung,
      4. cd)Litera cdeiner Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
      5. de)Litera deder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  11. (86)Absatz 86Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 53 endenDie Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins, bis 53 enden
    1. 1.Ziffer einsmit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    2. 2.Ziffer 2mit der Versetzung ins Ausland,
    3. 23.Ziffer 23mit der Versetzung ins Auslandin eine andere Dienststelle,
    4. 34.Ziffer 34mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
    5. 45.Ziffer 45durch Verzicht,
    6. 56.Ziffer 56mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
  12. (9)Absatz 9Der/die Bundeskanzler/in hat die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen und die Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/innen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. 2.Ziffer 2die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
  13. (10)Absatz 10Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  14. (11)Absatz 11Den Stellvertreter/inne/n nach Abs. 2 Z 5 kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie betraut sind.Den Stellvertreter/inne/n nach Absatz 2, Ziffer 5, kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie betraut sind.
  15. (7)Absatz 7Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
    2. 2.Ziffer 2die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
  16. (8)Absatz 8Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.

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