§ 14 GKGO Akteneinsicht

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.9999
Anforderung von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht

Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des Gutachtens des Senates zulässig.

  1. (1)Absatz einsDem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.Welche Aktenbestandteile gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.

Stand vor dem 28.03.2011

In Kraft vom 21.10.2004 bis 28.03.2011
Anforderung von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht

Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des Gutachtens des Senates zulässig.

  1. (1)Absatz einsDem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.Welche Aktenbestandteile gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates.

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