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Anforderung (1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.
(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht
Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des GutachtensVorsitzende des Senates zulässig.
Anforderung (1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.
(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht
Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des GutachtensVorsitzende des Senates zulässig.