§ 8 GKGO Geschäftsführung

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
  2. 2.Ziffer 2die Aufnahme von Protokollaranträgen
  3. 3.Ziffer 3die Protokollführung in den Sitzungen
  4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
  5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
  6. 6.Ziffer 6die Berichterstattung in den Sitzungen
  7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Urteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GBK/GAW-Gesetz
  8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz
  9. 9.Ziffer 9die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
  10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß Paragraph 24, GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.
  11. 11.Ziffer 11die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 21.10.2004 bis 19.09.2013
§ 8.Paragraph 8,

Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
  2. 2.Ziffer 2die Aufnahme von Protokollaranträgen
  3. 3.Ziffer 3die Protokollführung in den Sitzungen
  4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
  5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
  6. 6.Ziffer 6die Berichterstattung in den Sitzungen
  7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Urteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, GBK/GAW-Gesetz
  8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetzdie Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz
  9. 9.Ziffer 9die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
  10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß Paragraph 24, GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.
  11. 11.Ziffer 11die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.

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