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(1) Ein Antrag oder ein Verlangen gemäß § 11 GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zuständigen Senat zu unterziehen, der schriftliche Entwurf ist den Senatsmitgliedern gemeinsam mit der Ladung zur Senatssitzung zu übermitteln.
(2) Erstellt der Senat nach Beratung des Antrages oder des Verlangens und der allfälligen Anhörung von Auskunftspersonen ein Gutachten, so ist dieses in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramts kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(1) Ein Antrag oder ein Verlangen gemäß § 11 GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zuständigen Senat zu unterziehen, der schriftliche Entwurf ist den Senatsmitgliedern gemeinsam mit der Ladung zur Senatssitzung zu übermitteln.
(2) Erstellt der Senat nach Beratung des Antrages oder des Verlangens und der allfälligen Anhörung von Auskunftspersonen ein Gutachten, so ist dieses in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramts kostenlos zur Verfügung zu stellen.