§ 7 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Bewertung sind einzurichten

1.

eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und

2.

eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommissionen aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf sind die Auswahlkommissionen für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs§ 7 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
(1) Zur Bewertung sind einzurichten

1.

eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und

2.

eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommissionen aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf sind die Auswahlkommissionen für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs§ 7 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.

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