§ 18 GKGAG (weggefallen)

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des § 13a § 18 GKGAGergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17ff Arbeitsmarktförderungsgesetz oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, sofern eine solche durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen. Deren Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 30.12.1992 bis 30.06.2004
Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des § 13a § 18 GKGAGergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17ff Arbeitsmarktförderungsgesetz oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, sofern eine solche durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen. Deren Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen.

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