§ 6 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen nach Abs. 2 im Landesgesetzblatt oder in einem sonst für amtliche Verlautbarungen bestimmten Kundmachungsorgan zu veröffentlichen; sie treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.

(4) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die aufgehobene Verordnung der Gemeinde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen nach Abs. 2 im Landesgesetzblatt oder in einem sonst für amtliche Verlautbarungen bestimmten Kundmachungsorgan zu veröffentlichen; sie treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.

(4) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die aufgehobene Verordnung der Gemeinde.

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