Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
1. a) | als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder | |||||||||
b) | als | |||||||||
im Exekutivdienst des Bundes oder | ||||||||||
2. | als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung | |||||||||
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen. |
(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien Dienstleistung während 30 Jahren, die
1. a) | als Exekutivbeamter oder Wachebeamter oder | |||||||||
b) | als | |||||||||
im Exekutivdienst des Bundes oder | ||||||||||
2. | als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden Verwendung | |||||||||
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen (EDZ) geschaffen. |
(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.