§ 1 GKGO

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 21.10.2004 bis 19.09.2013
  1. (1)Absatz einsDie/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.Die/der Vorsitzende gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
  2. (2)Absatz 2Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.

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