§ 3 BPNG 2013 Notifizierende Behörde

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

Notifizierende Behörde ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.

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