§ 15 EGVO 2013 Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

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