1. AbschnittAnwendungsbereich § 1. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG. mehr lesen...
2. AbschnittAnwendung des TSG § 2. Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß § 1 sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2b, § 2c, § 7 Abs. 2 und 3, § 14, § 15, § 17, § 19, § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 1, 2 und 3, ... mehr lesen...
§ 3. Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:1.bei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankten Tieres und2.bei Infektiöser Epididymitis des Schafbockes vom Zeitpunkt der Beseitigung oder der Kastration des letz... mehr lesen...
3. AbschnittBrucellose der Schafe und Ziegen § 4. (1) Wird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen ü... mehr lesen...
4. AbschnittInfektiöse Epididymitis des Schafbockes § 5. (1) Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, s... mehr lesen...
§ 6. Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß... mehr lesen...
5. AbschnittInkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Bekämpfung von Brucellosen bei Schafen und Ziegen (Brucellose-Verordnung)StF: BGBl. Nr. 391/1995 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt... mehr lesen...
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 (BSZ 2012) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bevorrechtung eines GläubigerschutzverbandesStF: BGBl. II Nr. 442/2006 Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 11 Abs. 1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 wir... mehr lesen...
Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:1.Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;2.Reisepässe der Gattung „Tempo... mehr lesen...
Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einre... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werdenStF: BGBl. II Nr. 263/2007 Präambel/Promulgationsklausel A... mehr lesen...
Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:1.Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und2.Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres fü... mehr lesen...
Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behinderte... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Inneres über weitere Dienstleistungsgebiete des Zivildienstes (Dienstleistungsgebiete-Verordnung) - DLG-VStF: BGBl. Nr. 717/1992 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 8 Abs. 1 und 3 und des § 9 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes... mehr lesen...
Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung (DHIV) Fundstelle seit 30.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung (DiHIV) Fundstelle seit 30.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:1.Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten ... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.(2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.(3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit ... mehr lesen...
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981)StF: BGBl. Nr. 162/1981 Änderung BGBl. Nr. 335/1984 idF BGBl. Nr. 24/1985 (DFB)BGBl. Nr. 79/1985BGBl. Nr. 171/1987BGBl. N... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen. mehr lesen...
DMF-Verordnung (DMFV) Fundstelle seit 28.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind. mehr lesen...
Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind. mehr lesen...
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, außer Kraft. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005)StF: BGBl. II Nr. 199/2005 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 127 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 19... mehr lesen...