Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung (DHIV) Fundstelle seit 30.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung (DiHIV) Fundstelle seit 30.04.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:1.Ziffer einsEinteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dien... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.(2)Absatz 2Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zul... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.1981 mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen. mehr lesen...
DMF-Verordnung (DMFV) Fundstelle seit 28.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.... mehr lesen...
Paragraph 2, Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind... mehr lesen...
Paragraph 3, Auf Grund der §§ 1 und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. Auf Grund der Paragraphen eins und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. mehr lesen...
Paragraph 4, Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2005 mehr lesen...
EU-Quellensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EU-QuSt-ZV) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2 lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher beschriebenen... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.04.1976 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als1.Ziffer einsStaatsprüfung für den höheren Forstdienst und2.Ziffer 2Staatsprüfung für den Försterdienstabzuhalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter de... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen1.Ziffer einsbei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und2.Ziffer 2bei der Staatsprüfung für... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.(2)Absatz 2Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.(3)Absatz 3Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und m... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(2)Absatz 2Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht a... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen ... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der di... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.(2)Absatz 2Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz od... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft. mehr lesen...
Prüfungsinhalte gemäß § 5 Abs. 2Prüfungsinhalte gemäß Paragraph 5, Absatz 2,1. Querschnittsmaterien:1.1eins Punkt eins Kommunikation und Führung:Persönliche Kompetenzen betreffenda)Litera aKommunikation: Rhetorik, Präsentation und Teamarbeit sowieb)Litera bBetriebsführung: Selbstorganisation, Fäh... mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2007 mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Giftliste-Meldeverordnung (GMV) Fundstelle seit 14.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Gewerbelegitimationen-Verordnung (GL-V) Fundstelle seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...