EU-Quellensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EU-QuSt-ZV) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
(1) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2 lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher beschriebenen Tafeln zu... mehr lesen...
(1) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.(2) Die Tafeln sind, bei Forststraßen und sons... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1976 über die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen im Wald (Forstliche Kennzeichnungsverordnung)StF: BGBl. Nr. 179/1976 Änderung BGBl. Nr. 226/1989BGBl. II Nr. 67/1997Anmerkung Erfassungsstichtag: 1.1.1996 mehr lesen...
Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als1.Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und2.Staatsprüfung für den Försterdienstabzuhalten. mehr lesen...
(1) Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung... mehr lesen...
(1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsek... mehr lesen...
(1) Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen1.bei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und2.bei der Staatsprüfung für den Försterdienst einer Fors... mehr lesen...
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.(2) Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu ... mehr lesen...
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.(2) Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen Ausarbeitung zu v... mehr lesen...
(1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.(2) Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht überschreiten und kann, we... mehr lesen...
(1) Nach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.(2) Der Prüfu... mehr lesen...
(1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vo... mehr lesen...
(1) Treten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(2) Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.(... mehr lesen...
(1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen erteilte B... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der die Prüfungstaxen für... mehr lesen...
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.(2) Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz oder nach § 8 Abs. ... mehr lesen...
Prüfungsinhalte gemäß § 5 Abs. 21. Querschnittsmaterien:1.1 Kommunikation und Führung:Persönliche Kompetenzen betreffenda)Kommunikation: Rhetorik, Präsentation und Teamarbeit sowieb)Betriebsführung: Selbstorganisation, Fähigkeit zu ganzheitlichen Problemdefinition und -lösung, Personalführung.1.2... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 69/2007 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 106 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.... mehr lesen...
Giftliste-Meldeverordnung (GMV) Fundstelle seit 14.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:1.die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,2.die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und3.die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren... mehr lesen...
Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufw... mehr lesen...
(1) Die Legitimation muß nach dem1.in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,2.in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,3.in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,festgelegten Muster ausgestellt sein.(2) Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) verse... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z 64 GewO 1973 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordn... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974, über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete (Gewerbelegitimationen-Verordnung)StF: BGBl. Nr. 274/1974 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 62 Abs. 4, des § ... mehr lesen...
Zugangsvoraussetzungen § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Getreidemüller (§ 94 Z 27 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:1.die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung, oder2.Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Getreidemüller (Getreidemüller-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 52/2003 Änderung idF:BGBl. II Nr. 399/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordn... mehr lesen...
Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 8) zu untersc... mehr lesen...
(1) Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:1.Maßnahmen, die sich–auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder–auf die Stückelung von Wertpapierenbeziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und A... mehr lesen...
Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch oder zur Einbuchung von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes:1.Die Anschaffungskosten der im Zuge des Tausches ausgebuchten Wertpapiere sind auf die dafür erhaltenen Wertpa... mehr lesen...
(1) Werden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.(2) Werden ... mehr lesen...
Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt. mehr lesen...
(1) Wird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.(2) Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) m... mehr lesen...
Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der e... mehr lesen...
Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesondere die bloße Erne... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO)StF: BGBl. II Nr. 322/2011 Änderung BGBl. II Nr. 115/2017Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG, BGBI. Nr. 400/1988, wi... mehr lesen...
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Ei... mehr lesen...
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Beschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft m... mehr lesen...
(1) Die Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung vorzulegen... mehr lesen...
(1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.(2) Folgende Bereiche unter... mehr lesen...
(1) Der Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:1.Beschaffungsvolumen (Abs. 2),2.Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),3.Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie4.Meldungen gemäß § 4 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz.(... mehr lesen...
Die Messung der Prozesse umfasst:1.Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,2.Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 ... mehr lesen...
Die Ermittlung der Kundenzufriedenheit hat in Form von jährlichen Umfragen bei den Dienststellen des Bundes zu erfolgen. Hiezu ist von der BB-GmbH ein Fragebogen auszuarbeiten, der der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. mehr lesen...
Die BB-GmbH hat innovative Veränderungen allgemeiner Art und bezogen auf einzelne Beschaffungsgruppen, Maßnahmen der nachhaltigen Beschaffung und qualitative Merkmale hinsichtlich der Lieferantenstruktur zu dokumentieren. mehr lesen...
(1) Die BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 6 Z 4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des § 5 ... mehr lesen...
Instrumente des Beschaffungscontrollings sind insbesondere:1.Soll-Ist-Vergleiche,2.Abweichungsanalysen,3.Prognosen,4.Zeitreihenvergleiche,5.Leistungsstatistiken,6.Kennzahlen zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen und der Qualität von Leistungen sowie7.sofern entsprechende Daten vor... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) § 2 Z 2 bis 5 und 7, § 3 Abs. 3, 3. und 4. Satz, § 3 Abs. 3a, § 4 Abs. 2 Z 4, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6 Z 2 bis 3, § 8, § 9 Abs. 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. ... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einrichtung eines Beschaffungscontrollings in der Bundesbeschaffung GmbH (Beschaffungscontrolling-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 398/2003 Änderung BGBl. II Nr. 359/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 7 und Ab... mehr lesen...
Zur Beschaffungscontrolling-Verordnung Musterformular für die Übersichtstabelle gemäß § 5 Quartalsbericht … Quartal/20xxBe-schaffungs-gruppenQuartale kumuliertGeschäftsjahr20xx-120xx20xx-120xxAbrufwertAbweichungabs.Abweichungin %EinsparungAbrufwertIstPlanIstzu20xx-1zuPlanzu20xx-1zuPlanabsolutin %... mehr lesen...
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:1.Zeugnisse übera)die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung undb)über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder2.eine ununterb... mehr lesen...
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a diese... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Bestattung (Bestattungs-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 32/2003 Änderung BGBl. II Nr. 399/2008Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeor... mehr lesen...
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DS-AV) Fundstelle seit 25.05.2018 weggefallen. mehr lesen...