§ 12 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

(Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)

  1. (1)Absatz einsDer Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den Paragraphen 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach Paragraph 9, Absatz 3, sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 § 8 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den Paragraphen 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den Paragraphen 7 undParagraph 8, auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des § 10 Abs. 1 zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor demBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132133 B.-VG.) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führenerheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor demBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132133 B.-VG.) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führenerheben sowie nach Paragraph 6, Absatz 2, erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Absatz eins, B.-VG.) anzufechten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2013
Paragraph 12,

(Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)

  1. (1)Absatz einsDer Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den Paragraphen 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach Paragraph 9, Absatz 3, sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 § 8 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den Paragraphen 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den Paragraphen 7 undParagraph 8, auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)

  4. (4)Absatz 4Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des § 10 Abs. 1 zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des Paragraph 10, Absatz eins, zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor demBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132133 B.-VG.) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führenerheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor demBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132133 B.-VG.) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führenerheben sowie nach Paragraph 6, Absatz 2, erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Absatz eins, B.-VG.) anzufechten.

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