§ 12 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des (Anm.: aufgehoben durch § 7 Abs. 1 BGBl. I Nr. 161/2013bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.)

(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 § 8 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des (Anm.: aufgehoben durch § 10 Abs. 1 BGBl. I Nr. 161/2013zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.)

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor demBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132133 B.-VG.) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führenerheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2013

(1) Der Bescheid eines Gemeindeorgans, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Belehrung über die Bestimmungen des (Anm.: aufgehoben durch § 7 Abs. 1 BGBl. I Nr. 161/2013bis 3 dieses Bundesgesetzes zu enthalten.)

(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach den §§ 7 § 8 und 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(4) Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide ist eine Berufung nur im Falle des (Anm.: aufgehoben durch § 10 Abs. 1 BGBl. I Nr. 161/2013zulässig. Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Inneres.)

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor demBeschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132133 B.-VG.) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führenerheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten