§ 2 BPNG 2013

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, die Errichtung einer notifizierenden Behörde im Sinne des Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, die Errichtung einer notifizierenden Behörde im Sinne des Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und legt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest.

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