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(1) Die jeweiligen MitgliederEin Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 – 5 des-3 GBK/GAW-Gesetz sindist berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnenihm das Wort zu erteilen.
(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.
(1) Die jeweiligen MitgliederEin Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 – 5 des-3 GBK/GAW-Gesetz sindist berechtigt, in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnenihm das Wort zu erteilen.
(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bzw. Regionalvertreter/innen gilt das Teilnahme- und das Befragungsrecht nur für Angelegenheiten, die deren jeweiligen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich betreffen.