(1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort,... mehr lesen...
(1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Verschwiegenheitspflichten hinzuweis... mehr lesen...
(1) Die Senatssitzungen sind von der/dem Senatsvorsitzenden1.nach Bedarf2.auf schriftliches oder in der Sitzung des zuständigen Senates mündlich zu Protokoll gegebenes Verlangen von mehr als einem Drittel der Senatsmitglieder oder3.auf schriftliches oder in Sitzungen des zuständigen Senates mündl... mehr lesen...
(1) Die Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.(2) Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.(3) Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung ei... mehr lesen...
(1) Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.(2) Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsver... mehr lesen...
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.(2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Mein... mehr lesen...
Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:1.die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs2.die Aufnahme von Protokollaranträgen3.die Protokollführung in den Sitzungen4.die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen5.die Mitwirkung bei ... mehr lesen...
(1) Ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-3 GBK/GAW-Gesetz ist berechtigt, an den Sitzungen des Senates teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.(2) Für die gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GBK/GAW-Gesetz zuständigen Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gilt d... mehr lesen...
(1) Ein Antrag gemäß § 11 GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zustän... mehr lesen...
(1) Anträge auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz sind im Hinblick auf die Fristenhemmung gemäß § 29 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2011, unter Anschluss von maßgeblichen Unterlagen bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.(2) Die/der Vorsitzende d... mehr lesen...
(1) Der Senat hat die für ein Einzelfallprüfungsverfahren nach seinem Beschluss zu befragenden Auskunftspersonen schriftlich zu laden.(2) In der zweiten Ladung an eine Auskunftsperson ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine vom Senat als Auskunftsperson geladene Person auch einer zweiten Ladung n... mehr lesen...
(1) Gelangt der zuständige Senat nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, so ist das Prüfungsergebnis mit dem Vorschlag an den/die Arbeitgeber/in bzw. die/den für die Diskriminierung Verantwortliche/n verbunden mit der Aufforderun... mehr lesen...
(1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der Vorsitzende des Senates. mehr lesen...
(1) Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.(2) Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/... mehr lesen...
(1) Ein Ausschuss ist durch Beschluss des zuständigen Senates einzurichten.(2) Neben dem/der Senatsvorsitzenden besteht der Ausschuss aus je einem Senatsmitglied von Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innenseite. Die Willensbildung in den Ausschüssen erfolgt durch die Mehrheit der abgegebenen St... mehr lesen...
(1) Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.(2) Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen ... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst, mit der die Geschäftsordnung für die Senate I – III der Gleichbehandlungskommission erlassen wird (Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)StF: BGBl. II Nr. 396/2004 Änderung BGBl. II Nr. 102/2011BGBl. II Nr. 275/20... mehr lesen...
(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission (GBK) einzurichten.(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:1.Senat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I des Gleichbehandlung... mehr lesen...
(1) Jeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.(2) Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:1.ein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;2.ein Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet wird;3... mehr lesen...
(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:1.dem/der Anwalt/Anwältina.für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);b.für die Gleic... mehr lesen...
(1) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne des GlBG erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung einrichten und Regionalanwälte/Regionalanwä... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.(2) ... mehr lesen...
Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen. mehr lesen...
Die Geschäftsordnung der Senate und ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung des/der Bundeskanzler/in näher zu regeln. mehr lesen...
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; g... mehr lesen...
(1) Auf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin (§ 3 Abs. 2) oder von Amts wegen hat der damit befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.(2) Bet... mehr lesen...
(1) Auf Antrag eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin, eines Betriebsrates, einer der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, einer/eines von Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG Betroffenen, auf Antra... mehr lesen...
(1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten gemäß § 12 Abs. 1, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat1.in Fällen der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältni... mehr lesen...
(1) Der/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der... mehr lesen...
(1) Der Senat kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.(2) Jeder Ausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende des Senates oder e... mehr lesen...
Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Soweit darin hoheit... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft. § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 2a Abs. 1, 1a, 2, 5, 5a, 7, 8 und 9, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 4, § 10 Abs. 1, §§ 10b, 10c und 10d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2) V... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Übrigen de... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gle... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-GesetzStF: BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 (DFB) (NR: GP XIV IA 138/A AB 1203 S. 120. BR: AB 1987 S. 384.) Änderung BGBl. Nr. 290/1985 (NR: GP XVI RV 644 AB 671 S. 99. BR: 3002 AB 3... mehr lesen...
Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM (K-GVG) Fundstelle seit 01.01.2004 weggefallen. mehr lesen...
Nach Mitteilung der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Sowjetunion haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unte... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. April 1985 betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter WasserStF: BGBl. Nr. 174/1985 mehr lesen...
(1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen § 11 - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.(3... mehr lesen...
(1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.(2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakt... mehr lesen...
(1) Aufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verord... mehr lesen...
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. mehr lesen...
Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt. mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen... mehr lesen...
(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen N... mehr lesen...
(1) In Fällen, auf die die §§ 6 bis 8 keine Anwendung finden, kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde zur Behebung eines rechtswidrigen Vollzugsaktes oder der Folgen eines von ihr rechtswidrig gesetzten oder unterlassenen Vollzugsaktes jene Aufträge erteilen, die zur Beseitigung von das Leben oder... mehr lesen...
(1) Wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflö... mehr lesen...
(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung au... mehr lesen...
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfah... mehr lesen...
Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzli... mehr lesen...
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist. mehr lesen...
§ 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I... mehr lesen...
Bundesgesetz vom 10. März 1967, betreffend die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden (Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)StF: BGBl. Nr. 123/1967 (NR: GP XI RV 357 AB 418 S. 50. BR: S. 252.) Änderung BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.) mehr lesen...
Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen:1.Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria - AQ Austria.2.Folgende im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) regi... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung der Hochschul-Qualitätssicherungsagenturen (Hochschul-Qualitätssicherungsagenturenverordnung 2015)StF: BGBl. II Nr. 47/2015 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Hochschul-Qualit... mehr lesen...
Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, BGBl. II Nr. 321/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. mehr lesen...
Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2014 (BHOV) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Fachkräfteverordnung 2014 (FKV 2014) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung vo... mehr lesen...
(1) Eine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführungsbestimm... mehr lesen...
(1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.(2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II mit einem (+) angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser Metho... mehr lesen...
Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben. mehr lesen...
Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 5 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen. mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV )StF: BGBl. II Nr. 300/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 6... mehr lesen...
Kennzeichnungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG (BGBl. I Nr. 16/2010) An dasBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4Stubenbastei 5, A-1010 Wien Wissenschaftliche Bezeichnung:Allgemeiner Name:Kennzeichnungsmethode: Ringnummer: Ringgröße: Chip-Nummer... mehr lesen...
Liste der auf die jeweilige Art anzuwendenden Methoden 1. SÄUGETIERE Wissenschaftlicher NameAllgemeiner NameTransponderFotodokumentationAcerodon jubatusLuzon-Flughund +Fell, KopfAcerodon luciferPanay-Riesenflughund Acinonyx jubatusGepard+ Addax nasomaculatusAddax oder Mendesantilope+ Ailuropoda... mehr lesen...
Kennzeichnungsmethoden gemäß § 3 sind: 1. Geschlossener RingEinmalig gekennzeichneter, nahtlos verschlossener und gewerblich hergestellter Beinring mit einem Nummerncode, dem ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein muss.Ein geschlossener Ring muss eine derartige Größe haben, dass er... mehr lesen...
Führung des Staatswappens durch das Bundesheer (BLBG) Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...