§ 16 EGVO 2013 Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.

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