Gesetzesaktualisierungen

330 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 321-330 von 330

18 Paragrafen zu Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) aktualisiert


§ 1 BStLärmIV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4a des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgeset... mehr lesen...


§ 2 BStLärmIV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind1.„Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014,2.„Aufenthaltsräume... mehr lesen...


§ 3 BStLärmIV Lärmindizes

(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.(2) Für den baubedingten Schall gelten nachs... mehr lesen...


§ 4 BStLärmIV Maßgebender Immissionsort

Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderliche... mehr lesen...


§ 5 BStLärmIV Beurteilungsmaßstab

Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. mehr lesen...


§ 6 BStLärmIV Grenzwerte

(1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei Nachbarn wie folgt begrenzt:Lden=55,0 dBLnight=45,0 dB(2... mehr lesen...


§ 7 BStLärmIV Ermittlung und Beurteilung

(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen, wobei bei der Ermittlung der Emissionen Punkt 4.1 (Maßgebende Verkehrsstärken) der RVS 04.02.11 Lärmschutz, Stand 1. März 2006, und Punkt 5.1 (Emissionsschallpegel) der RVS ... mehr lesen...


§ 8 BStLärmIV Straßenseitige Maßnahmen

(1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für Nachbarn, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des §... mehr lesen...


§ 9 BStLärmIV Objektseitige Maßnahmen

(1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter... mehr lesen...


§ 10 BStLärmIV Schwellenwerte und Grenzwerte

(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:Lr,Bau,Tag,W=55,0 dBLr,Bau,Abend,W=50,0 dBLr,Bau,Tag,Sa=55,0 dBLr,Bau,Abend,Sa=50,0 dBLr,Bau,Tag,So=55,0 dBLr,Bau,Abend,So=50,0 dBLr,Bau,Nacht=45,0 dB(2) Baubedi... mehr lesen...


§ 11 BStLärmIV Ermittlung und Beurteilung

(1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01 zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß §... mehr lesen...


§ 12 BStLärmIV Minderungsmaßnahmen

Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minder... mehr lesen...


§ 13 BStLärmIV Objektseitige Maßnahmen

(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 121.die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß § 10 Abs. 4 oder 5, haben die Nachbarn Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an ... mehr lesen...


§ 14 BStLärmIV Durchführung von objektseitigen Maßnahmen

Im Genehmigungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde der Bundesstraßenverwaltung im Genehmigungsbescheid auftragen, De... mehr lesen...


§ 15 BStLärmIV Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 16 BStLärmIV Übergangsbestimmungen

(1) Bei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß § 11 Abs. 2 auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.(2) Auf Bundesstraßenvorhaben, d... mehr lesen...


Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen (Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV)StF: BGBl. II Nr. 215/2014 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Bundesstr... mehr lesen...


Anl. 1 BStLärmIV

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

15 Paragrafen zu Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) aktualisiert


§ 1 GSA Übertragungsanordnung

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliede... mehr lesen...


§ 2 GSA Schaffung einer Abbaueinheit

(1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wo... mehr lesen...


§ 3 GSA Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit

(1) Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu be... mehr lesen...


§ 4 GSA Anforderungen an die Geschäftsleiter

(1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.(2) Die Geschäftsleiter haben beim Portfoli... mehr lesen...


§ 5 GSA Abbauplan

(1) Der Portfolioabbau gemäß § 3 Abs. 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln... mehr lesen...


§ 6 GSA Berichte und Rechenschaftspflichten

(1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).(2) Die Geschäftsleiter der Abbaueinh... mehr lesen...


§ 7 GSA Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

(1) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflic... mehr lesen...


§ 8 GSA Beaufsichtigung der Abbaueinheit

Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und §... mehr lesen...


§ 9 GSA Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 10 GSA Verweise

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 11 GSA Gebühren und Abgaben

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren... mehr lesen...


§ 12 GSA Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 13 GSA Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 3 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(3) § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänn... mehr lesen...


Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) Fundstelle

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)StF: BGBl. I Nr. 51/2014 (NR: GP XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.) Änderung BGBl. I Nr. 11/2016 (NR: GP XXV AB 1002 S. 113. BR: AB 9540 S. 851.)BGBl. I Nr. 69/2016 (NR: GP XXV RV 1152 AB 1245 S. 136. BR: AB 9623 S. 856.)B... mehr lesen...


Art. 1 GSA

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/103... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

3 Paragrafen zu Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2015 (BHOVO) aktualisiert


§ 1 BHOVO (weggefallen)

§ 1 BHOVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BHOVO (weggefallen)

§ 2 BHOVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2015 (BHOVO) Fundstelle

Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2015 (BHOVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fachkräfteverordnung 2015 (FaVO) aktualisiert


§ 1 FaVO (weggefallen)

§ 1 FaVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FaVO (weggefallen)

§ 2 FaVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FaVO (weggefallen)

§ 3 FaVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Fachkräfteverordnung 2015 (FaVO) Fundstelle

Fachkräfteverordnung 2015 (FaVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) aktualisiert


§ 1 UDRBG

Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB). mehr lesen...


§ 2 UDRBG Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen

 (1) In privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oester... mehr lesen...


§ 3 UDRBG Berechnung und Veröffentlichung der UDRB

(1) Die OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen.(2) Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österreich mit einer fix... mehr lesen...


§ 4 UDRBG Verwendung der UDRB

Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen. mehr lesen...


§ 5 UDRBG Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken

(1) Neben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UD... mehr lesen...


§ 6 UDRBG Verweise und Verordnungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuf... mehr lesen...


§ 7 UDRBG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 8 UDRBG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 9 UDRBG Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. mehr lesen...


Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) Fundstelle

Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG)StF: BGBl. I Nr. 4/2015 (NR: GP XXV RV 350 AB 435 S. 55. BR: 9273 AB 9286 S. 837.) Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlossen:Anmerkung Das UDRBG wurde in Ar... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV) aktualisiert


§ 1 BaSaPV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden.(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unterneh... mehr lesen...


§ 2 BaSaPV Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung sind1.Unternehmen der Kategorie 1:a)Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht ... mehr lesen...


§ 3 BaSaPV Proportionalität

(1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:1.Unternehmen der Kategorie 1:a)§ 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das... mehr lesen...


§ 4 BaSaPV Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans

Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:1.Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;2.die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der K... mehr lesen...


§ 5 BaSaPV Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans

Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:1.Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung au... mehr lesen...


§ 6 BaSaPV Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf europäische Rechtsakte verwiesen wird, so ist jeweils die folgende Fassung anzuwenden:1.im Falle der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013:die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf d... mehr lesen...


§ 7 BaSaPV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft. mehr lesen...


Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV) Fundstelle

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Detaillierungsgrad der Sanierungspläne von Banken (Bankensanierungsplanverordnung – BaSaPV)StF: BGBl. II Nr. 25/2015 Änderung BGBl. II Nr. 76/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindun... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Hochschul-Qualitätssicherungsagenturenverordnung 2015 (HSQSAVO) aktualisiert


§ 1 HSQSAVO

Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen:1.Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria - AQ Austria.2.Folgende im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) regi... mehr lesen...


§ 2 HSQSAVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft. mehr lesen...


§ 3 HSQSAVO Außerkrafttreten

Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, BGBl. II Nr. 321/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. mehr lesen...


Hochschul-Qualitätssicherungsagenturenverordnung 2015 (HSQSAVO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung der Hochschul-Qualitätssicherungsagenturen (Hochschul-Qualitätssicherungsagenturenverordnung 2015)StF: BGBl. II Nr. 47/2015 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Hochschul-Qualit... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Ausgangsstoffverordnung (AStVO) aktualisiert


§ 1 AStVO (weggefallen)

§ 1 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 AStVO (weggefallen)

§ 2 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 AStVO (weggefallen)

§ 3 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 AStVO (weggefallen)

§ 4 AStVO seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...


Ausgangsstoffverordnung (AStVO) Fundstelle (weggefallen)

Ausgangsstoffverordnung (AStVO) Fundstelle seit 31.01.2021 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

7 Paragrafen zu Energiegroßhandelsdatenverordnung (EGHD-VO) aktualisiert


§ 1 EGHD-VO (weggefallen)

§ 1 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EGHD-VO (weggefallen)

§ 2 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EGHD-VO (weggefallen)

§ 3 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EGHD-VO (weggefallen)

§ 4 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 EGHD-VO (weggefallen)

§ 5 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


Energiegroßhandelsdatenverordnung (EGHD-VO) Fundstelle (weggefallen)

Energiegroßhandelsdatenverordnung (EGHD-VO) Fundstelle seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 EGHD-VO (weggefallen)

Anl. 1 EGHD-VO seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fahrverbotskalender 2015 (FVK 2015) aktualisiert


§ 1 FVK 2015 (weggefallen)

§ 1 FVK 2015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FVK 2015 (weggefallen)

§ 2 FVK 2015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FVK 2015 (weggefallen)

§ 3 FVK 2015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Fahrverbotskalender 2015 (FVK 2015) Fundstelle

Fahrverbotskalender 2015 (FVK 2015) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
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