§ 5 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat

1.

mehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder

2.

eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder

3.

bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder

4.

bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.

(2) Im Falle des Abs§ 5 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
(1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat

1.

mehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder

2.

eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder

3.

bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder

4.

bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.

(2) Im Falle des Abs§ 5 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

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