§ 15a GKGAG (weggefallen)

GBK/GAW-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Landesgesetzgebung vorsieht, daß der Gleichbehandlungskommission eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen angehört, ist diese zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes hat und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission von Amtswegen ein Verfahren einzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen im Auftrag der Kommission berechtigt ist, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen der Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen hat.
§ 15a GKGAG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 14.07.1990 bis 30.06.2004
  1. (1)Absatz einsWenn die Landesgesetzgebung vorsieht, daß der Gleichbehandlungskommission eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen angehört, ist diese zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes hat und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission von Amtswegen ein Verfahren einzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen im Auftrag der Kommission berechtigt ist, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen der Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß eine Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen hat.
§ 15a GKGAG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten