Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.
(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3) Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
(4) Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.
(5) Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.
(1) Für die Überwachung von ermächtigten Eichstellen (§ 35 MEG) sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J Z 1 bis 4 zu entrichten.
(2) Die Gebühren sind ab der ersten Überwachung nach der jeweiligen Anzahl der geeichten Messgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.
(3) Wird bei der laufenden Überwachung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Eichstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.
(4) Für jede zusätzliche Überprüfung ist eine Gebühr gemäß Tarif J Z 5 zu entrichten.
(5) Für Überwachungen im Ausland sind Gebühren gemäß Tarif J Z 6 zu entrichten.