§ 7 EGVO 2013 Versäumnisgebühren

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann oder

2.

abgebrochen werden muss oder

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder

4.

unterbrochen werden muss,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. l ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann oder

2.

abgebrochen werden muss oder

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder

4.

unterbrochen werden muss,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (z. B. Bereitstellen des gereinigten Messgerätes oder Messgeräteteiles, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

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