§ 9 BPNG 2013 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2025 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2025, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 in der Fassung der Z 1 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,Paragraph 3, in der Fassung der Ziffer eins, des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,Paragraph 3, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,
    3. 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,
    4. 4.Ziffer 4§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,
    5. 5.Ziffer 5§ 6, § 7 Abs. 2 und § 8 mit 1. April 2025.Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, mit 1. April 2025.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2025
  1. (1)Absatz eins§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach § 7 Abs. 2 darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Eine Verordnung nach Paragraph 7, Absatz 2, darf jedoch nicht vor dem 1.1.2015 in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2025 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2025, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 in der Fassung der Z 1 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,Paragraph 3, in der Fassung der Ziffer eins, des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,Paragraph 3, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,
    3. 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,
    4. 4.Ziffer 4§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,
    5. 5.Ziffer 5§ 6, § 7 Abs. 2 und § 8 mit 1. April 2025.Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, mit 1. April 2025.

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