§ 8 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Truppenführung I (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),

2.

Truppenführung II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),

3.

Truppenführung III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),

4.

Operative Führung I (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),

5.

Operative Führung II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),

6.

Sicherheitspolitik I (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),

7.

Sicherheitspolitik II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),

8.

Strategie,

9.

Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,

10.

Wehrrecht,

11.

Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,

12.

Völkerrecht,

13.

Führungslehre I (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),

14.

Führungslehre II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),

15.

Militärstrategie I (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),

16.

Militärstrategie II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),

17.

Englisch und

18.

Körperausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen§ 8 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 3, 5, 8, 13 und 16 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 14 und 18 praktisch und

4.

nach Abs. 1 Z 17 schriftlich und mündlich.

(4) Schriftliche Prüfungen sind abzuhalten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern

1.

als Klausurarbeiten mit einer maximalen Dauer von sechs Stunden oder

2.

in Form von Seminararbeiten, wobei die Prüfungsdauer einer zur Bearbeitung der Seminararbeit angemessen anberaumten Zeitspanne zu entsprechen hat.

Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses von praktischen Prüfungen ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.

(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.

(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Einsatzunterstützung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und zu präsentieren. Die Kommandantin oder der Kommandant des Generalstabslehrganges darf die Ausarbeitung der Hausarbeit nach Maßgabe ihres Umfanges und des damit zu erreichenden Anforderungsniveaus als Gruppenarbeit mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten festlegen. Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen jedenfalls sicherzustellen, dass eine getrennte Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen kann.

(7) Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des dritten Semesters nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(8) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Abs. 6.

(9) Abs. 8 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Truppenführung I (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),

2.

Truppenführung II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),

3.

Truppenführung III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),

4.

Operative Führung I (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),

5.

Operative Führung II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),

6.

Sicherheitspolitik I (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),

7.

Sicherheitspolitik II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),

8.

Strategie,

9.

Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,

10.

Wehrrecht,

11.

Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,

12.

Völkerrecht,

13.

Führungslehre I (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),

14.

Führungslehre II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),

15.

Militärstrategie I (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),

16.

Militärstrategie II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),

17.

Englisch und

18.

Körperausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen§ 8 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 3, 5, 8, 13 und 16 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 14 und 18 praktisch und

4.

nach Abs. 1 Z 17 schriftlich und mündlich.

(4) Schriftliche Prüfungen sind abzuhalten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern

1.

als Klausurarbeiten mit einer maximalen Dauer von sechs Stunden oder

2.

in Form von Seminararbeiten, wobei die Prüfungsdauer einer zur Bearbeitung der Seminararbeit angemessen anberaumten Zeitspanne zu entsprechen hat.

Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses von praktischen Prüfungen ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.

(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.

(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Einsatzunterstützung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und zu präsentieren. Die Kommandantin oder der Kommandant des Generalstabslehrganges darf die Ausarbeitung der Hausarbeit nach Maßgabe ihres Umfanges und des damit zu erreichenden Anforderungsniveaus als Gruppenarbeit mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten festlegen. Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen jedenfalls sicherzustellen, dass eine getrennte Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen kann.

(7) Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des dritten Semesters nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(8) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Abs. 6.

(9) Abs. 8 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.

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