§ 4 EGVO 2013 Befundprüfung

Eichgebührenverordnung 2013

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

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