§ 6 GKGO Protokoll

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.

(2) Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.

(3) Im Falle einer abgesonderten Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers, der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners oder sonstiger Auskunftspersonen wird das Protokoll dieses Befragungsteiles dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/injeweiligen Gegenseite übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.

(4) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 29.03.2011 bis 19.09.2013

(1) Über den Inhalt einer Senatssitzung ist ein von der/dem Senatsvorsitzenden und der Geschäftsführung des Senates zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, welches den Senatsmitgliedern und der Anwaltschaft für Gleichbehandlung übermittelt wird.

(2) Die Tonbandaufzeichnung über den Sitzungsverlauf ist zulässig.

(3) Im Falle einer abgesonderten Befragung der/des Antragstellerin/Antragstellers, der/des Antragsgegnerin/Antragsgegners oder sonstiger Auskunftspersonen wird das Protokoll dieses Befragungsteiles dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/injeweiligen Gegenseite übermittelt. Im Falle der gemeinsamen Befragung aller Auskunftspersonen wird das Protokoll der gemeinsamen Befragung dem/der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in nur auf Verlangen übermittelt.

(4) Einwendungen gegen das Protokoll können bis zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls bei der Geschäftsführung des Senates eingebracht werden. Auskunftspersonen können lediglich Einwendungen gegen das Protokoll der eigenen Befragung einbringen. Die/der Senatsvorsitzende kann in Zusammenwirken mit der Geschäftsführung diesfalls Korrekturen vornehmen. Erfolgt dies nicht, so hat der zuständige Senat darüber zu entscheiden. Diesfalls ist eine korrigierte Fassung jenes Protokollteiles, auf den sich die Einwendungen beziehen, allen Senatsmitgliedern, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sowie im Falle der Anforderung des Protokollteiles durch eine Auskunftsperson auch dieser bzw. deren (Rechts)Vertreter/innen zu übermitteln.

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