§ 1 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen § 11 - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen Paragraph 11, - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.
  3. (3)Absatz 3Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.) zu besorgen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 und Artikel 102 Abs. 7 B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 7, B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen § 11 - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen Paragraph 11, - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.
  3. (3)Absatz 3Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.) zu besorgen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 und Artikel 102 Abs. 7 B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 102 Absatz 7, B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten