§ 1 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen § 11 - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.

(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.) zu besorgen sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.

(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 und Artikel 102 Abs. 7 B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.07.2013

(1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen § 11 - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.

(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.) zu besorgen sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.

(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 und Artikel 102 Abs. 7 B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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