§ 6 EGVO 2013 Messtechnische Kontrolle

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten. Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (Paragraph 12 b, MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (Paragraph 12 c, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten. Für die messtechnische Kontrolle von Dosimetern (Paragraph 12 b, MEG) sowie von Aktivitätsmessgeräten (Paragraph 12 c, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

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