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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
StF: BGBl. II Nr. 311/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 2013 – EGVO 2013)
StF: BGBl. II Nr. 311/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: