Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Über die Berufung gegen eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Über die Berufung gegen eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium für Inneres.