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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.
(2) Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.
(1) Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.
(2) Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.