§ 15 GKGO Verpflichtung zur Berichtslegung

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.

(2) Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Aufforderung zur Berichtslegung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sowie die Festlegung allfälliger besonderer Erfordernisse für den Inhalt des Berichtes erfolgen vom Senat unter Festlegung einer im Einzelfall zu bestimmenden Frist schriftlich.

(2) Berichte gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBK/GAW-Gesetz sind schriftlich bei der Geschäftsführung des Senates einzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten