§ 10b GKGAG (weggefallen)

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins,, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins, oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 8, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz 2,, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  3. (3)Absatz 3Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (§ 6 Abs. 2) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (§ 2 Abs. 1 Z 2) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (Paragraph 6, Absatz 2,) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  4. (4)Absatz 4Wird dem Arbeitnehmer nachweislich
    1. 1.Ziffer einsein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (§ 6) vorliegt, oderein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (Paragraph 6,) vorliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
    zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
§ 10b GKGAG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 28.11.2001 bis 30.06.2004
  1. (1)Absatz einsAnsprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins,, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz eins, oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 8, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach Paragraph 2 a, Absatz 2,, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  3. (3)Absatz 3Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (§ 6 Abs. 2) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (§ 2 Abs. 1 Z 2) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (Paragraph 6, Absatz 2,) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  4. (4)Absatz 4Wird dem Arbeitnehmer nachweislich
    1. 1.Ziffer einsein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (§ 6) vorliegt, oderein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (Paragraph 6,) vorliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
    zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
§ 10b GKGAG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

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