§ 17 GKGO Anwendung des Verfahrens

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt keine Zustimmung gemäß Abs. 2, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 396/2004 anzuwenden.Erfolgt keine Zustimmung gemäß Absatz 2,, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 275/2013 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013, durchzuführen.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 29.03.2011 bis 19.09.2013
  1. (1)Absatz einsVerfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen nach dem 28. Februar 2011 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 102/2011, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag bzw. das Verlangen vor dem 1. März 2011 gestellt worden ist und die noch in keiner Senatssitzung behandelt worden sind, gilt die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2011,, wenn dies entweder die von einer Diskriminierung im Sinne des GlBG betroffene Person oder die Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen richtet, beantragt und die jeweils gegenbeteiligte Person dem zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Erfolgt keine Zustimmung gemäß Abs. 2, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 396/2004 anzuwenden.Erfolgt keine Zustimmung gemäß Absatz 2,, ist in diesen Verfahren die Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2004, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung idF BGBl. II Nr. 275/2013 durchzuführen.Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Juli 2013 gestellt wird, sind nach der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013, durchzuführen.

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