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Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben. Für die Überwachung gemäß Paragraph 19, MEG sind Gebühren gemäß Tarif römisch eins zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, ergeben.
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben. Für die Überwachung gemäß Paragraph 19, MEG sind Gebühren gemäß Tarif römisch eins zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, ergeben.