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Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.