§ 10 EGVO 2013 Tarifarten

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;

2.

Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.

(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart l das l-fache;

2.

bei Tarifart 2 das 0,5-fache;

3.

bei Tarifart 3 das 0,6-fache.

Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden;

2.

Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG.

(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart l das l-fache;

2.

bei Tarifart 2 das 0,5-fache;

3.

bei Tarifart 3 das 0,6-fache.

Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung.

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