Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
1. | Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden; | |||||||||
2. | Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt; | |||||||||
3. | Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG. |
(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
1. | bei Tarifart l das l-fache; | |||||||||
2. | bei Tarifart 2 das 0,5-fache; | |||||||||
3. | bei Tarifart 3 das 0,6-fache. | |||||||||
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung. |
(1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:
1. | Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte im Inland gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder in den Eichämtern durchgeführt werden; | |||||||||
2. | Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt; | |||||||||
3. | Tarifart 3 für Amtshandlungen in Eichämtern oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 MEG. |
(2) Von den in den Tarifen B und D vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:
1. | bei Tarifart l das l-fache; | |||||||||
2. | bei Tarifart 2 das 0,5-fache; | |||||||||
3. | bei Tarifart 3 das 0,6-fache. | |||||||||
Die übrigen Gebühren gelten unabhängig vom Ort der Amtshandlung. |