§ 4 GKGO Tagesordnung

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-53 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 53, GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 29.03.2011 bis 19.09.2013
  1. (1)Absatz einsDie Tagesordnung wird von der/dem Senatsvorsitzenden bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.Bei Verlangen nach Einberufung eines Senates gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der gewünschte Tagesordnungspunkt schriftlich der/dem Senatsvorsitzenden bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im § 3 Abs. 2 Z 1-53 GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung einer Senatssitzung einschließlich der zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladenen Auskunftspersonen sind von den Senatsmitgliedern oder von dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins -, 53, GBK/GAW-Gesetz genannten Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung in den seinen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin der/dem Vorsitzenden des Senates bekannt zu geben. Die Senatsmitglieder und das zuständige Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Ergänzungen der Tagesordnung im Verlauf einer Senatssitzung sind durch einen Beschluss des Senates zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Kommunikation zwischen den Senatsmitgliedern, der/dem Senatsvorsitzenden, der Anwaltschaft für Gleichbehandlung und der Geschäftsführung des Senates mittels elektronischer Post, gilt als schriftliche Kommunikation.

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