§ 5 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.12.9999

Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.12.9999

Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt.

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