§ 1 EGVO 2013 Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.

(5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.

(2) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.

(5) In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

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