§ 1 EGVO 2013 Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren und Gleichwertigkeit von Produkten

Eichgebührenverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (Paragraphen 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (Paragraph 18, Ziffer 4, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 33, Absatz 2, MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (Paragraph 62 a, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 2, zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (Paragraph 29, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 3, zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (Paragraph 38, Absatz 9, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 4, zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 5, zu entrichten.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.Die Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins bis 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (§§ 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (§ 18 Z 4 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder Messgeräteteilen zur Eichung (Paragraphen 38 bis 41 MEG) oder bei der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens (Paragraph 18, Ziffer 4, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins, zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 2 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 33, Absatz 2, MEG) sowie öffentlichen Wägeanstalten (Paragraph 62 a, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 2, zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 3 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (Paragraph 29, Absatz eins, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 3, zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (§ 38 Abs. 9 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 4 zu entrichten.Im Verfahren betreffend die beantragte Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten (Paragraph 38, Absatz 9, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 4, zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 zu entrichten.In Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist, sind Gebühren gemäß Tarif A Absatz 5, zu entrichten.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühren gemäß Tarif A Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 5 Z 1 sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.Die Gebühren gemäß Tarif A Absatz eins bis 4 sowie Absatz 5, Ziffer eins, sind auch dann zu entrichten, wenn der Antrag abgewiesen, zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

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