Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ-2014) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Filmstandortgesetz (FSOG) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkom... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüb... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn1.Ziffer einssich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Sta... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann1.Ziffer einsdie Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,2.Ziffer 2die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,3.Ziffer 3die Erlassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren a... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder f... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe na... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung. mehr lesen...
(1)Absatz einsAntragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.(2)Absatz 2Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspr... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. Sind zur Erfüllung von Unterhalts... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für ... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.(3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehe... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Absatz 2, nicht anderes... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2014 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4a des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den Bestimmungen des Umweltverträgli... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer eins„Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.Für den betriebsbedingten Schall g... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfa... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei Nachbarn wie folgt begrenzt:Bei vorhabensbedin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen, wobei bei der Ermittlung der Emissionen Punkt 4.1 (Maßgebende Verkehrsstärken) der RVS 04.02.11 Lärmschutz, Stand 1. März 2006, und Punkt 5.1 (Emissionsschallpegel... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für Nachbarn, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im S... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Bundesstraßentrasse, aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:Lr,Bau,Tag,W=55,0 dBLr,Bau,Abend,W=50,0 dBLr,Bau,Tag,Sa=55,0 dBLr,Bau,Abend,Sa=50,0 dBLr,Bau,Tag,So=55,0 dBLr,Bau,Abend,So=50,0 dBLr,Bau,Nacht=45,0 dB(... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01 zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.Die Beurteilungspegel gemäß Paragraph 3, Ab... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt we... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜberschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 12Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 12,1.Ziffer einsdie Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß § 10 Abs. 4 oder 5, haben die Nachbar... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Im Genehmigungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde der Bundesstraßenverwaltung im Genehmigungsbes... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Bundesstraßenvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurden, ist es zulässig, anstelle des Anpassungswertes gemäß § 11 Abs. 2 auch andere dem Stand der Technik entsprechende Anpassungswerte zu verwenden.Bei Bundesstraßenvorha... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.09.2014 mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie mög... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.(2)Absatz 2Die Geschäftsleiter ha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Portfolioabbau gemäß § 3 Abs. 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).(2)Absatz 2Die Geschäftslei... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrag... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 b... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelte... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzb... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2014 mehr lesen...
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/103... mehr lesen...
Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2015 (BHOVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Fachkräfteverordnung 2015 (FaVO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB). mehr lesen...
(1)Absatz einsIn privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.(2)Absatz 2Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österre... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indik... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmac... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2015 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden.Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Para... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Für die Zwecke dieser Verordnung sind1.Ziffer einsUnternehmen der Kategorie 1:a)Litera aInstitute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß Paragraph... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsDie erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;2.Ziffer 2die erstmalige Übermittlung des S... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:1.Ziffer einsDie Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Soweit in dieser Verordnung auf europäische Rechtsakte verwiesen wird, so ist jeweils die folgende Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsim Falle der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013:die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§§ 1, 2, 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, § 4 Z 2 sowie § 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2016 treten mit 15. April 2016 in Kraft.Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins, Ziffer eins, Lit... mehr lesen...
Paragraph eins, Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen: Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, HS-QS... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft. mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, BGBl. II Nr. 321/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2015 mehr lesen...