Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung (BIRG-V) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückre... mehr lesen...
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich... mehr lesen...
Die §§ 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sind sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Verordnung des Bundeskanzlers über die Höhe der Entschädigung der fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter für die Erfüllung ihrer Aufgaben am Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Entschädigungsverordnung – BVwG-EV)StF: BGBl. II Nr. 516/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 12 A... mehr lesen...
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Public Health – Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Adv... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Health – Öffentliches Gesundheitswesen)“, Universitätslehrgang „Public Health – Öffentlicher Gesundheitsdienst“ der Medizinischen Fakultät der Universität InnsbruckS... mehr lesen...
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Pflanzenschutzorganisation haben außer den in der Kundmachung vom 15. Feber 1954, BGBl. Nr. 44, angeführten Staaten die Internationale Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, ratifiziert beziehungsweise sind ders... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Juli 1956 über die Ratifizierung beziehungsweise den Beitritt weiterer Staaten zur Internationalen PflanzenschutzkonventionStF: BGBl. Nr. 138/1956 mehr lesen...
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ 2014) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere1.die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),2.das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),3.die Fe... mehr lesen...
(1) Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle... mehr lesen...
(1) Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTe... mehr lesen...
Die in der Anlage 2 angeführten Algorithmen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 GTelG 2012. mehr lesen...
(1) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierun... mehr lesen...
(1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst all... mehr lesen...
(1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zu... mehr lesen...
(1) Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle,... mehr lesen...
(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister f... mehr lesen...
Der Bundesminister für Gesundheit hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im öffentlich zugänglichen Gesundheitsportal (www.gesundheit.gv.at) vorzunehmen. mehr lesen...
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2010, noch ... mehr lesen...
1.Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, gegebenenfalls unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffenden Zusatzbezeichnung des Additivfaches in runden Klammern2.Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt3.Fac... mehr lesen...
1.Alle Verfahren, die im Anhang der Signaturverordnung 2008 (SigV 2008), BGBl. II Nr. 3/2008, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, sind zulässig.2.Als symmetrische Verfahren sind geeignet:-AES (Advanced Encryption Standard) mit einer Schlüssellänge von 128, 192 oder 256 Bit [FIPS 197... mehr lesen...
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013)StF: BGBl. II Nr. 506/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012... mehr lesen...
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2014 (BSZ-2014) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Filmstandortgesetz (FSOG) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreck... mehr lesen...
Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkommen), aus dem Haa... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüberschreite... mehr lesen...
(1) Ansprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn1.sich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, mit ... mehr lesen...
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann1.die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,2.die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,3.die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten St... mehr lesen...
(1) Ein Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren außer Strei... mehr lesen...
(1) Wenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. § 17 Satz... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder für die Bew... mehr lesen...
(1) In Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits ... mehr lesen...
(1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §... mehr lesen...
Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung. mehr lesen...
(1) Antragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten haften,... mehr lesen...
(1) Angemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden ist. Das Bun... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.(2) Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über di... mehr lesen...
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. mehr lesen...
Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für den Rechtshilfeverk... mehr lesen...
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenm... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.(3) Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:1.das Bundesgesetz vom... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen. mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.(2) Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger d... mehr lesen...
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)StF: BGBl. I Nr. 34/2014 (NR: GP XXV RV 88 AB 91 S. 21. BR: AB 9168 S. 829.) Änderung BGBl. I Nr. 130/2017 (NR: GP XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: A... mehr lesen...