§ 8 GKGAG Aufgaben der Senate der Gleichbehandlungskommission

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 5 sinngemäß.
§ 8.Paragraph 8,

Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen. Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph eins,) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 14.07.1990 bis 30.06.2004
  1. (1)Absatz einsDie Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 6,) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm damit betrauter Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen; die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 5 sinngemäß.
§ 8.Paragraph 8,

Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen. Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph eins,) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen.

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