§ 14 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1967 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist.

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