Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 251-260 von 262

5 Paragrafen zu Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG) aktualisiert


§ 21 W-PVG Wahlvorschläge, Wählerinnen- und Wählergruppen

(1)Absatz einsDie Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gem... mehr lesen...


§ 15 W-PVG Dienststellenwahlausschuß

(1)Absatz einsVor jeder Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) sind bei den Dienststellen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden.(2)Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, bei Dienststellen mit mehr als 3.000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Für... mehr lesen...


§ 8b W-PVG

Paragraph 8 b, entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2023, vom 13.7.2023 mehr lesen...


§ 8a W-PVG

(1)Absatz einsIn der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-A... mehr lesen...


§ 7 W-PVG Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen)

(1)Absatz einsIn jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit5 bis9 Bediensteten eine,10 bis19 Bediensteten zwei,20 bis50 Bediensteten drei,51 bis100 Bediensteten vier,101 bis200 Bediensteten sieben.Bei Dienststellen mi... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu Besoldungsordnung 1994 (W-BO 1994) aktualisiert


Anl. 3 W-BO 1994

1.Ziffer einsZu § 11 Abs. 6 Z 6:Zu Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6 :,Die Zulagen betragen monatlichin der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro87,32164,07168,28131,67153,58166,86210,32346,97in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro723,36724,... mehr lesen...


Anl. 2 W-BO 1994

Anlage 2(zu § 13 Abs. 2)(zu Paragraph 13, Absatz 2,)Schema IGehalts-stufeVerwendungsgruppe123P3A34EuroEuroEuroEuroEuroEuro012.215,162.178,032.142,822.043,552.029,771.994,89022.248,592.204,842.166,362.069,992.052,522.012,88032.282,012.231,672.189,862.096,412.075,142.030,70042.317,822.258,532.213,3... mehr lesen...


Anl. 1 W-BO 1994

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN1.Ziffer einsSoweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.2.Ziffer 2Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzu... mehr lesen...


§ 49k W-BO 1994 Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

(1)Absatz einsDie besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5... mehr lesen...


§ 48g W-BO 1994 Anpassung der Wahrungszulagen

(1)Absatz einsFür die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen ... mehr lesen...


§ 4 W-BO 1994 Kinderzulage

(1)Absatz einsDie Kinderzulage von 21,00 Euro monatlich gebührt - soweit in Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:Die Kinderzulage von 21,00 Euro monatlich gebührt - soweit in Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:1.Ziffer ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

11 Paragrafen zu Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG) aktualisiert


§ 39 WLBG In- und Außer-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.(3)Absatz 3Die Ver... mehr lesen...


§ 36 WLBG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:1.Ziffer einsden Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach Paragraph 2, zuwide... mehr lesen...


§ 35 WLBG Sperre oder Auflassung

(1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gege... mehr lesen...


§ 30 WLBG Durchführung der Feuerbestattung/Kremierung

(1)Absatz einsFür die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.(2)Absatz 2Leichen von Perso... mehr lesen...


§ 26 WLBG Aufsicht

(1)Absatz einsAlle Bestattungsanlagen, Privatbegräbnisstätten und die Aufbewahrung der Urnen unterliegen der Aufsicht des Magistrats. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes an Ort und Stelle zu überprüfen.(2)Absatz 2Die Rechtsträgerin ... mehr lesen...


§ 25a WLBG Aufbewahrung von Urnen

(1)Absatz einsDer Magistrat kann auf Antrag die Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte ausnahmsweise in einer privaten Wohnstätte unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligen:1.Ziffer einsdie schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümer... mehr lesen...


§ 25 WLBG Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche

(1)Absatz einsEine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche außerhalb einer Bestattungsanlage darf nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken errichtet werden. Beim Grundeigentümer muss es sich um einen nahen Angehörigen der verstorbenen Person gemäß § 19 Abs. 5 handeln... mehr lesen...


§ 20 WLBG Arten von Bestattungsanlagen

(1)Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.(2)Absatz 2Bestattungsanlagen sind:1.Ziffer einsFriedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten... mehr lesen...


§ 19 WLBG Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:1.Ziffer einsLeichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;2.Ziffer 2Gebeine und Skelette;3.Ziffer 3abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandf... mehr lesen...


§ 18 WLBG Enterdigung

(1)Absatz einsDie Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu vers... mehr lesen...


§ 10 WLBG Vorgehen nach der Totenbeschau

(1)Absatz einsVerstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon a... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

32 Paragrafen zu Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989) aktualisiert


§ 69 WWFSG 1989 Finanzierungsbeitrag

(1)Absatz einsIm Falle der Vermietung eines nach dem I. Hauptstück, ausgenommen nach § 15, geförderten Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter einen Baukostenbeitrag bis zum Ausmaß der auf den Mietgegenstand gemäß § 8 entfallenden Eigenmittel sowie die anteiligen Grundkosten zu ... mehr lesen...


§ 64 WWFSG 1989

(1)Absatz einsentfällt; LGBl. Nr. 9/2024 vom 16.02.2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2024, vom 16.02.2024.(2)Absatz 2Für die Dauer der Förderung nach dem zweiten Hauptstück ist bei Überlassung eines im Standard angehobenen Mietgegenstandes, der mit wohnungsinnenseitigen Sanierungsmaßnahm... mehr lesen...


§ 63 WWFSG 1989

(1)Absatz einsBei nach §§ 12 und 15 geförderten Wohnungen und Geschäftsräumen darf für die Finanzierung der angemessenen Gesamtbaukosten nach § 4 Abs. 3 auf Förderungsdauer der Hauptmietzins höchstens mit einem Betrag von insgesamt 4,97 Euro je Quadratmeter Nutzfläche und Monat begehrt werden, we... mehr lesen...


§ 61a WWFSG 1989

Paragraph 61 a, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 58 WWFSG 1989 Bauführung

(1)Absatz einsMit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden hinsichtlich ihrer ökonomischen und ökologischen Qualität (Empfehlung des Wohnfonds Wien) begonnen werden; bei Sanierungsmaßnahmen inne... mehr lesen...


§ 55 WWFSG 1989 Erledigung der Ansuchen und Anträge

(1)Absatz einsVor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Ei... mehr lesen...


§ 54 WWFSG 1989 Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens

(1)Absatz einsGeförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2 ... mehr lesen...


§ 53 WWFSG 1989 Ansuchen und Anträge

(1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins... mehr lesen...


§ 51 WWFSG 1989

Paragraph 51, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 48 WWFSG 1989

Paragraph 48, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 47 WWFSG 1989

Paragraph 47, entfällt; LGBl. Nr. 67/2006 vom 22.12.2006 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2006, vom 22.12.2006 mehr lesen...


§ 44 WWFSG 1989 Nichtrückzahlbare Zuschüsse

(1)Absatz einsVerwendet der Förderungswerber zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung im Zusammenhang mit einer Blocksanierung Eigenmittel, können einmalige oder laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse (§ 40 Abs. 1 Z 3) geleistet werden. Ve... mehr lesen...


§ 40 WWFSG 1989 Art der Förderung

(1)Absatz einsDie Förderung kann bestehen:1.Ziffer einsin der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,2.Ziffer 2in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,3.Ziffer 3in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,4.Ziffer 4in der Gewährung von ni... mehr lesen...


§ 39 WWFSG 1989

(1)Absatz einsSanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erh... mehr lesen...


§ 38 WWFSG 1989

Paragraph 38, Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle und die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anz... mehr lesen...


§ 37 WWFSG 1989 Sanierungsmaßnahmen

§ 37.Paragraph 37, Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:1.Ziffer einsdie Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserl... mehr lesen...


§ 36 WWFSG 1989 Förderungswürdige Objekte

§ 36.Paragraph 36, Eine Förderung kann gewährt werden:1.Ziffer einsfür Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden,a)Litera aderen Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, dass es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, die Errichtung, Umg... mehr lesen...


§ 35 WWFSG 1989 Förderungswerber

§ 35.Paragraph 35, Eine Förderung darf nur gewährt werden:1.Ziffer einsbei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden dem Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14 c Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter,bei Sani... mehr lesen...


§ 34 WWFSG 1989 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIm II. Hauptstück gelten abweichend vom § 2:Im römisch II. Hauptstück gelten abweichend vom Paragraph 2 :,1.Ziffer einsals Wohnhaus (Eigenheim) ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche nach der Sanierung mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnun... mehr lesen...


§ 33 WWFSG 1989 Aufgaben und Gegenstand

(1)Absatz einsDas Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins,, Kleingart... mehr lesen...


§ 28 WWFSG 1989 Erledigung der Ansuchen und Anträge

(1)Absatz einsVor Erledigung der Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind – ausgenommen bei Förderungsansuchen betreffend die Errichtung von Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf – die Bauvorhaben hinsichtlich ihrer planerisch... mehr lesen...


§ 26 WWFSG 1989 Ansuchen und Anträge

(1)Absatz einsAnsuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten.Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten.(2)Absat... mehr lesen...


§ 25 WWFSG 1989

Paragraph 25, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 24 WWFSG 1989

Paragraph 24, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 23 WWFSG 1989

Paragraph 23, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 22 WWFSG 1989

Paragraph 22, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februart 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februart 2024 mehr lesen...


§ 21 WWFSG 1989

Paragraph 21, entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024 mehr lesen...


§ 11 WWFSG 1989 Begünstigte Personen

(1)Absatz einsGeförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person,1.Ziffer einswelche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürf... mehr lesen...


§ 9 WWFSG 1989 Förderungswerber

(1)Absatz einsFörderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur gewährt werden:Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 dürfen nur gewährt werden:1.Ziffer einsfür die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) zur Überlassung in Miete, für die Errichtung von ... mehr lesen...


§ 7 WWFSG 1989 Art der Förderung

(1)Absatz einsDie Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehenDie Förderung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes kann bestehen1.Ziffer einsin der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,2.Ziffer 2in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,3.Ziffer 3in der Ge... mehr lesen...


§ 2 WWFSG 1989 Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten:1.Ziffer einsals Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wo... mehr lesen...


§ 1 WWFSG 1989

(1)Absatz einsDas Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau.(2)Absatz 2Die Förderung kann auch umfassen:a)Litera aGeschäftsräume in geförderten Gebäuden, wobei sich bei geförderten Wohnhausanl... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

10 Paragrafen zu Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG) aktualisiert


§ 19 W-BSG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend am 15. August 1973 in Kraft.(2)Absatz 2Die Strafbestimmungen treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.(3)Absatz 3Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/1... mehr lesen...


§ 18 W-BSG Unberührt bleibende Vorschriften

§ 18.Paragraph 18, Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens und des Wasserrechtes, sowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:1.Ziffer einsWiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wie... mehr lesen...


§ 14 W-BSG Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

(1)Absatz einsHat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß ... mehr lesen...


§ 13 W-BSG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen den Bestimmungen der Pa... mehr lesen...


§ 9 W-BSG Ausgleichsabgabe

(1)Absatz einsWird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichs... mehr lesen...


§ 7 W-BSG Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger

(1)Absatz einsDer jeweils nach § 6 Abs. 3 zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.Der jeweils nach Paragraph 6, Absatz 3, zur Ersatzpflanzung Verpflichtete hat deren erfolgte Durchführung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen... mehr lesen...


§ 6 W-BSG Ersatzpflanzung

(1)Absatz einsWird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen.Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2... mehr lesen...


§ 5 W-BSG

(1)Absatz einsAntragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antrags... mehr lesen...


§ 4 W-BSG Bewilligungspflicht

(1)Absatz einsDas Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr g... mehr lesen...


§ 1 W-BSG Zweck und Anwendungsbereich

(1)Absatz einsZur Erhaltung einer gesunden Umwelt für die Wiener Bevölkerung ist der Baumbestand im Gebiete der Stadt Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichem oder privatem Grund befindet. Zum geschützten Baumbestand im Sinne dieses G... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Wiener Tierhaltegesetz (W-THG) aktualisiert


§ 12 W-THG Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln

(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde wie auch die Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §§ 10a und 10b sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durch... mehr lesen...


§ 5 W-THG Haltung von Hunden

(1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Wiener Bezügegesetz 1995 (W-BG 1995) aktualisiert


§ 57 W-BG 1995

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2023 gelt... mehr lesen...


§ 11 W-BG 1995

Paragraph 11, Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:1.Ziffer eins§ 11 Z 1 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Anwartschaft des (ehemaligen) Funktionärs auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erlischt;Paragraph 11, Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, daß auch... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

10 Paragrafen zu Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) aktualisiert


§ 44 WMG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem G... mehr lesen...


§ 42 WMG Verweisungen

§ 42.Paragraph 42, Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2023;Arbeitslosenversicherungs... mehr lesen...


§ 40 WMG Förderansuchen und Zusage

(1)Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ans... mehr lesen...


§ 32 WMG Antragstellung

§ 32.Paragraph 32, Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustel... mehr lesen...


§ 28 WMG Amtshilfe und DatenschutzAmtshilfe

(1)Absatz einsDie Organe der Gerichte, der Träger der Sozialversicherung, des Arbeitsmarktservices, des Sozialministeriumservices, des Österreichischen Integrationsfonds, des Wiener Stadtschulrates, der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, der mit Einwanderung, Aufenthalt und Staatsbürgersc... mehr lesen...


§ 24 WMG Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

(1)Absatz einsFür Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt ... mehr lesen...


§ 14 WMG Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen

(1)Absatz einsArbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mit... mehr lesen...


§ 9 WMG Mietbeihilfe

(1)Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durc... mehr lesen...


§ 7 WMG Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

(1)Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljähri... mehr lesen...


§ 24a WMG Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

§ 24a.Paragraph 24 a, Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf L... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) aktualisiert


§ 21 VGW-DRG Verweisung auf andere Gesetze

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2024 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 19 VGW-DRG Funktionszulage

(1)Absatz einsDen Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 703,37 Euro.(2)Absatz 2Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn ... mehr lesen...


§ 9 VGW-DRG Besoldung

§ 9.Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen: Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

12 Paragrafen zu Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 (Wr. PartFG) aktualisiert


Art. 1 § 10 Wr. PartFG Transparenz

(1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank... mehr lesen...


Art. 1 § 9 Wr. PartFG Widerruf, Rückforderung und Rückzahlung

(1)Absatz einsSofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.Sofern d... mehr lesen...


Art. 1 § 8 Wr. PartFG Nachweis und Kontrolle der Mittelverwendung, Prüfbericht

(1)Absatz einsJede Partei, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen.(2)Absatz 2Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder ein... mehr lesen...


Art. 1 § 7 Wr. PartFG Verwendung

Die Förderung darf ausschließlich im Interesse der landes-, gemeinde- bzw. bezirkspolitischen Arbeit für Wien verwendet werden. mehr lesen...


Art. 1 § 6 Wr. PartFG Prüfung, Auszahlung

(1)Absatz einsDer Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.(2)Absatz 2Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Val... mehr lesen...


Art. 1 § 5 Wr. PartFG Förderantrag

Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen... mehr lesen...


Art. 1 § 4 Wr. PartFG Valorisierung

Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Ve... mehr lesen...


Art. 1 § 3 Wr. PartFG Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten

(1)Absatz einsDer Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.(2)Absatz 2Die Landesorganisation... mehr lesen...


Art. 1 § 2 Wr. PartFG Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen

Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welcheAls Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd... mehr lesen...


Art. 1 § 1 Wr. PartFG Grundsätzliches

Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 251-260 von 262