§ 40 WWFSG 1989 (weggefallen)

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2.

in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,

4.

in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

5.

in der Übernahme der Bürgschaft,

6.

in der Gewährung von Wohnbeihilfe,

7.

in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.

(2) Wohnbeihilfe darf nur im Zusammenhang mit einer Förderung gemäß Abs§ 40 WWFSG 1989 seit 29.02.2024 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 gewährt werden.

(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen. Bei Totalsanierungen und Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann auch die Wohnbeihilfe sinngemäß nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes gewährt werden.

(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
(1) Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2.

in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,

4.

in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

5.

in der Übernahme der Bürgschaft,

6.

in der Gewährung von Wohnbeihilfe,

7.

in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.

(2) Wohnbeihilfe darf nur im Zusammenhang mit einer Förderung gemäß Abs§ 40 WWFSG 1989 seit 29.02.2024 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 gewährt werden.

(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen. Bei Totalsanierungen und Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann auch die Wohnbeihilfe sinngemäß nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes gewährt werden.

(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.

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