§ 53 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 sind an den Magistrat zu richten.

(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind der Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Nachweise über die Nutzfläche der Wohnung sowie Nachweise über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen.

(4) Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.

  1. (1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.
  3. (3)Absatz 3entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024.
  4. (4)Absatz 4Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des Paragraph 9, des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 40 Abs. 1 Z 6 sind an den Magistrat zu richten.

(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind der Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Nachweise über die Nutzfläche der Wohnung sowie Nachweise über den Wohnungsaufwand gemäß § 60 Abs. 5 anzuschließen.

(4) Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.

  1. (1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sind an die Landesregierung zu richten; sie gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
  2. (2)Absatz 2Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß § 70a Abs. 1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, Wiener Kleingartengesetz 1996, Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen, Ausschreibungsunterlagen oder Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne anzuschließen. Rechnungen dürfen, ausgenommen im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung, nur ein Datum bis sechs Monate vor Antragstellung aufweisen.
  3. (3)Absatz 3entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024.
  4. (4)Absatz 4Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des Paragraph 9, des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich.

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