§ 36 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Eine Förderung kann gewährt werden:

1.

für Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden,

a)

deren Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, den Anschluß an Fernwärme gemäß § 37 Z 2 oder um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen behinderter Menschen dienen,

b)

deren Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist und

c)

bei denen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu den ortsüblichen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar erscheint;

2.

für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Z 1 erfüllen;

3.

für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.

  1. 1.Ziffer einsfür Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden,
    1. a)Litera aderen Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, dass es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme, geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung oder um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen,
    2. b)Litera bderen Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist und
    3. c)Litera cbei denen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu den ortsüblichen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar erscheint;
  2. 2.Ziffer 2für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Z 1 erfüllen;für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Ziffer eins, erfüllen;
  3. 3.Ziffer 3für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des Paragraph 37, Ziffer 14, im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß Paragraph 34, Ziffer 7, Paragraph 5, Ziffer eins, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
§ 36.Paragraph 36,

Eine Förderung kann gewährt werden:

1.

für Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden,

a)

deren Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, den Anschluß an Fernwärme gemäß § 37 Z 2 oder um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen behinderter Menschen dienen,

b)

deren Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist und

c)

bei denen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu den ortsüblichen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar erscheint;

2.

für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Z 1 erfüllen;

3.

für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.

  1. 1.Ziffer einsfür Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden,
    1. a)Litera aderen Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, dass es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme, geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung oder um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen,
    2. b)Litera bderen Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist und
    3. c)Litera cbei denen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu den ortsüblichen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar erscheint;
  2. 2.Ziffer 2für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Z 1 erfüllen;für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen in Gebäuden, die die Bedingungen gemäß Ziffer eins, erfüllen;
  3. 3.Ziffer 3für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des § 37 Z 14 im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß § 34 Z 7. § 5 Z 1 gilt sinngemäß.für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung inklusive Infrastrukturmaßnahmen und ökologische Maßnahmen im Sinne des Paragraph 37, Ziffer 14, im Zusammenhang mit Blocksanierungen gemäß Paragraph 34, Ziffer 7, Paragraph 5, Ziffer eins, gilt sinngemäß.

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