Art. 1 § 6 Wr. PartFG Prüfung, Auszahlung

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten 1. Tranche zu veranlassen. Im Jahr 2021 ist die Auszahlung der ersten Tranche bis spätestens 26. Februar zu veranlassen.Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, abzüglich der bereits ausbezahlten 1. Tranche zu veranlassen. Im Jahr 2021 ist die Auszahlung der ersten Tranche bis spätestens 26. Februar zu veranlassen.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten 1. Tranche zu veranlassen. Im Jahr 2021 ist die Auszahlung der ersten Tranche bis spätestens 26. Februar zu veranlassen.Die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen. Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, abzüglich der bereits ausbezahlten 1. Tranche zu veranlassen. Im Jahr 2021 ist die Auszahlung der ersten Tranche bis spätestens 26. Februar zu veranlassen.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.

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